1) Neue Gesetzesvorlage zur Vorratsdatenspeicherung
Ein neuer Entwurf zur verdachtlosen Speicherung von Verbindungsdaten liegt mittlerweile vor. Daß dieser zwar auf manchen Medienseiten und auch bei der Wirtschaftskammer zu finden ist, aber nicht auf den Webseiten des zuständigen Ministeriums spricht wohl für sich.
Als eine der wichtigsten Änderungen kann die Ausnahme für Berufe mit Redaktions- oder speziellen Berufsgeheimnissen wie Ärzte, Rechtsvertretern, Journalisten als auch Seelsorgern gesehen werden. Hierzu soll eine zentrale Stelle zur Erfassung von deren Anschlüssen eingerichtet werden, was einem bedenklichen, zentralistischen Bürokratismus in die Hand spielt.
Weitere Information hierzu:
Vorratsdatenspeicherung mit Ausnahmen (Futurezone des ORF)
Entwurf als PDF-Datei:
von der Futurezone
von der Wirtschaftskammer.
Der alte Entwurf mit einer Menge an Stellungnahmen.
“Freiheit statt Angst – Österreich” ruft dazu auf,
bei allen Änderungen nicht zu übersehen und auch möglichst kundzutun, daß diese Richtlinie nicht und niemals menschenrechts- oder verfassungskonform umsetzbar sein kann und wird!
2) Der EU-Gerichtshof verurteilt den Staat Österreich
Aufgrund der Nichtumsetzung der EU-Richtline zur verdachtsunabhängigen Speicherung von Verbindungsdaten wurde der Staat Österreich von der EU-Kommission vor dem EU-Gerichtshof verklagt. Mit dem Urteil C-189/09 vom Juli 2010 stellte der Gerichtshof fest, daß die Nichtumsetzung der Richtlinie einen Verstoß gegen EU-Recht darstellt. Somit ist zumindest der Weg für Strafzahlungen frei, was allerdings erst von weiteren Schritten der Kommission abhängt. Es könnte aber sein, daß der Gerichtshof aufgrund einer Entscheidung zu dem in Punkt 4 angeführten Streitfall dieses Urteil wieder stark relativieren oder sogar unwichtig machen könnte.
Weiteres zum Urteil (Futurezone des ORF).
Das Urteil zu C-189/09
3) Bericht der Artikel-29-Gruppe zur Vorratsdatenspeicherung
Die Datenschutzbehörden der einzelnen EU-Mitgliedsländer sind in der sog. Artikel-29-Gruppe zusammengeschlossen, in der gemeinsame Treffen und Stellungnahmen zur EU-weiten Situation in Sachen Datenschutz und -sicherheit vorkommen. In einem Bericht von der Julimitte des Jahres wird die verdachtlose Verbindungsdatenaufzeichnung unter besonderer Berücksichtigung der Anforderungen aus dem Datenschutz analysiert.
Die wichtigsten Ergebnisse sind:
a) Die Implementation der Richtlinie geht mit einem dieser innewohnenden hohem Risiko einher, welches entsprechende Anforderungen an technische und organisatorische Maßnahmen stellt. Hierbei sind sensible Informationen betroffen, wozu private
Meinungen Meinungen und Einstellungen gehören. Auch hierdurch werden grundsätzliche Freiheiten und Rechte berührt — Meinungsfreiheit u.a.
b) Es wird von einem Flickenteppich an Sicherheitsmaßnahmen gesprochen (“patchwork”).
c) Definitionen und Klassifizierungen als auch Speicherdauern zeigen ein sehr uneinheitliches Bild in der ganzen EU.
Lediglich bei den Telephoniedaten herrscht bessere Übereinstimmung.
d) Bei der Umsetzung haben die Mitgliedsstaaten den Umfang an Daten sehr eigenwillig und freizügig ausgelegt. Die verpflichteten Datenarten sollten als erschöpfend und nicht als Mindestumfang gesehen werden (S. 9).
e) Sicherheitsmaßnahmen bleiben den IT-Unternehmen überlassen, und sind entsprechend unterschiedlich vorhanden. Hierbei werden öfters nur mangelhafte Vorkehrungen zum Umgang mit den
gespeicherten Daten getroffen. Auch die Übergabeprozeduren von aufgezeichneten Daten lassen sehr zu wünschen übrig.
f) Die Praxis des Auslagerns von Tätigkeiten zur Datenspeicherung führt zu Zweifeln, ob die datenschutzrechtlichen Anforderungen überhaupt eingehalten werden.
Übrigens lieferten nur wenige Mitgliedsstaaten die vorgeschriebenen Statistiken in ausreichender Form.
g) Aufgrund des Fehlens brauchbarer Statistiken wird die Beurteilung, ob die Richtlinie die gesteckten Ziele erreicht, so gut wie verhindert — die noch nicht ganz
abgelaufene Frist wird dies auch nicht mehr retten können.
Die Arbeitsgruppe liefert weiters Empfehlungen, womit der derzeit sehr uneinheitliche Zustand verbessert werden soll — insbesondere sind dies folgende Bereiche: Vereinheitlichung, Sicherheit der Datenübertragung und Vereinheitlichung der Datenübergabe sowie noch Auslagerung der Datenspeicherung.
In obrigkeitsstaatlicher Bravheit lassen die staatlich bestellten Datenschützer grundlegende Kritik oder Begutachtung vermissen, daß diese Richtlinie nicht einfach nur mangelhaft (oder übers Ziel schießend) umgesetzt wurde, oder daß technische
Verbesserungen schon genügen würden, sondern daß diese grundsätzlich den von der EU nach innen und außen vertretenen Grundwerten widerspricht!
Weiteres zur Expertenmeinung (Futurezone des ORF).
4) Erste Bewertung der Vorratsdatenspeicherung in der EU angelaufen
Als erste der regelmäßigen Fristen zur Beurteilung der Richtlinie (Data Retention; 2006/24/EG) zur verdachtlosen Aufzeichnung von Verbindungsdaten liegt der 15.September 2010 vor. Hierzu sollen spezielle Statistiken von den jeweiligen Mitgliedsstaaten vorgelegt werden. Dies betrifft Verkehrs- und Standortdaten aus Kommunikationsnetzen. Es scheint ziemlich klar, daß die Ziele zur Harmonisierung des Binnenmarktes klar verfehlt wurden. Auch wenn hierbei die Menschenrechte massiv betroffen werden, stellt sich die offizielle EU (siehe zum ersten Verfahren von Irland vs. EU zur VDS, bzw. das Urteil zum ersten Verfahren C-301/06 von Irland) auf den Standpunkt, daß zwar Kompetenzbereiche der “dritten Säule” (Justiz und Strafverfolgung) der Union berührt werden, jedoch primär das Funktionieren des Binnenmarktes ihr Bestandteil sei. Offensichtlich wird den
Grundsatzfragen ausgewichen so gut wie möglich — und dabei hat die Justiz bisher fleißig mitgeholfen. Es bleibt also abzuwarten, wie das neue Verfahren von Irland ausgehen wird, denn es behandelt nun dezidiert die Frage nach der Vereinbarkeit mit Grundrechten.
Weiteres zur Problematik (Futurezone des ORF).
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