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Archive for the ‘Politik’ Category

Aufruf zur Demo, 11.September 2010

August 28th, 2010 No comments

Demonstration zum internation(al)en Tag gegen den Überwachungswahn

Datum: 11.September 2010
13.00 Treffen beim Burgtheater
13.30 Beginn Demomarsch
13.50 Flashmob vor Parlament
16.00 Kundgebung am Christian-Broda-Platz
(innere Mariahilferstr., am Gürtel)
17.30 Ende

In Zeiten von elektronischer Kommunikation und Überwachung ist die Menschenwürde gefährdeter als jemals zuvor.
Vorratsdatenspeicherung, Änderungen im Sicherheitspolizeigesetz, Videoüberwachung und weitere Maßnahmen bedrohen unsere Grundrechte und Privatsphäre in massivster Weise. Ein würdevolles Leben ist nur möglich, wenn wir Privatsphäre, vertrauliche Kommunikation, unzensierten Zugang zu Information und Übersicht sowie Kontrolle über für uns wichtige Information besitzen.

Um diese Angriffe zu stoppen erfordert es die Mithilfe jedes einzelnen. Deshalb rufen wir am 11. September 2010 zu einer Demonstration gegen den Überwachungswahn und für Privatsphäre auf.

Ausführlicheres in Kürze hier.

Heißer Sommer der Vorratsdatenspeicherung

August 27th, 2010 No comments

1) Neue Gesetzesvorlage zur Vorratsdatenspeicherung

Ein neuer Entwurf zur verdachtlosen Speicherung von Verbindungsdaten liegt mittlerweile vor. Daß dieser zwar auf manchen Medienseiten und auch bei der Wirtschaftskammer zu finden ist, aber nicht auf den Webseiten des zuständigen Ministeriums spricht wohl für sich.
Als eine der wichtigsten Änderungen kann die Ausnahme für Berufe mit Redaktions- oder speziellen Berufsgeheimnissen wie Ärzte, Rechtsvertretern, Journalisten als auch Seelsorgern gesehen werden. Hierzu soll eine zentrale Stelle zur Erfassung von deren Anschlüssen eingerichtet werden, was einem bedenklichen, zentralistischen Bürokratismus in die Hand spielt.

Weitere Information hierzu:
Vorratsdatenspeicherung mit Ausnahmen (Futurezone des ORF)

Entwurf als PDF-Datei:
von der Futurezone
von der Wirtschaftskammer.
Der alte Entwurf mit einer Menge an Stellungnahmen.

“Freiheit statt Angst – Österreich” ruft dazu auf,
bei allen Änderungen nicht zu übersehen und auch möglichst kundzutun, daß diese Richtlinie nicht und niemals menschenrechts- oder verfassungskonform umsetzbar sein kann und wird!

2) Der EU-Gerichtshof verurteilt den Staat Österreich

Aufgrund der Nichtumsetzung der EU-Richtline zur verdachtsunabhängigen Speicherung von Verbindungsdaten wurde der Staat Österreich von der EU-Kommission vor dem EU-Gerichtshof verklagt. Mit dem Urteil C-189/09 vom Juli 2010 stellte der Gerichtshof fest, daß die Nichtumsetzung der Richtlinie einen Verstoß gegen EU-Recht darstellt. Somit ist zumindest der Weg für Strafzahlungen frei, was allerdings erst von weiteren Schritten der Kommission abhängt. Es könnte aber sein, daß der Gerichtshof aufgrund einer Entscheidung zu dem in Punkt 4 angeführten Streitfall dieses Urteil wieder stark relativieren oder sogar unwichtig machen könnte.

Weiteres zum Urteil (Futurezone des ORF).

Das Urteil zu C-189/09

3) Bericht der Artikel-29-Gruppe zur Vorratsdatenspeicherung

Die Datenschutzbehörden der einzelnen EU-Mitgliedsländer sind in der sog. Artikel-29-Gruppe zusammengeschlossen, in der gemeinsame Treffen und Stellungnahmen zur EU-weiten Situation in Sachen Datenschutz und -sicherheit vorkommen. In einem Bericht von der Julimitte des Jahres wird die verdachtlose Verbindungsdatenaufzeichnung unter besonderer Berücksichtigung der Anforderungen aus dem Datenschutz analysiert.
Die wichtigsten Ergebnisse sind:
a) Die Implementation der Richtlinie geht mit einem dieser innewohnenden hohem Risiko einher, welches entsprechende Anforderungen an technische und organisatorische Maßnahmen stellt. Hierbei sind sensible Informationen betroffen, wozu private
Meinungen Meinungen und Einstellungen gehören. Auch hierdurch werden grundsätzliche Freiheiten und Rechte berührt — Meinungsfreiheit u.a.
b) Es wird von einem Flickenteppich an Sicherheitsmaßnahmen gesprochen (“patchwork”).
c) Definitionen und Klassifizierungen als auch Speicherdauern zeigen ein sehr uneinheitliches Bild in der ganzen EU.
Lediglich bei den Telephoniedaten herrscht bessere Übereinstimmung.
d) Bei der Umsetzung haben die Mitgliedsstaaten den Umfang an Daten sehr eigenwillig und freizügig ausgelegt. Die verpflichteten Datenarten sollten als erschöpfend und nicht als Mindestumfang gesehen werden (S. 9).
e) Sicherheitsmaßnahmen bleiben den IT-Unternehmen überlassen, und sind entsprechend unterschiedlich vorhanden. Hierbei werden öfters nur mangelhafte Vorkehrungen zum Umgang mit den
gespeicherten Daten getroffen. Auch die Übergabeprozeduren von aufgezeichneten Daten lassen sehr zu wünschen übrig.
f) Die Praxis des Auslagerns von Tätigkeiten zur Datenspeicherung führt zu Zweifeln, ob die datenschutzrechtlichen Anforderungen überhaupt eingehalten werden.
Übrigens lieferten nur wenige Mitgliedsstaaten die vorgeschriebenen Statistiken in ausreichender Form.
g) Aufgrund des Fehlens brauchbarer Statistiken wird die Beurteilung, ob die Richtlinie die gesteckten Ziele erreicht, so gut wie verhindert — die noch nicht ganz
abgelaufene Frist wird dies auch nicht mehr retten können.
Die Arbeitsgruppe liefert weiters Empfehlungen, womit der derzeit sehr uneinheitliche Zustand verbessert werden soll — insbesondere sind dies folgende Bereiche: Vereinheitlichung, Sicherheit der Datenübertragung und Vereinheitlichung der Datenübergabe sowie noch Auslagerung der Datenspeicherung.

In obrigkeitsstaatlicher Bravheit lassen die staatlich bestellten Datenschützer grundlegende Kritik oder Begutachtung vermissen, daß diese Richtlinie nicht einfach nur mangelhaft (oder übers Ziel schießend) umgesetzt wurde, oder daß technische
Verbesserungen schon genügen würden, sondern daß diese grundsätzlich den von der EU nach innen und außen vertretenen Grundwerten widerspricht!
Weiteres zur Expertenmeinung (Futurezone des ORF).

4) Erste Bewertung der Vorratsdatenspeicherung in der EU angelaufen

Als erste der regelmäßigen Fristen zur Beurteilung der Richtlinie (Data Retention; 2006/24/EG) zur verdachtlosen Aufzeichnung von Verbindungsdaten liegt der 15.September 2010 vor. Hierzu sollen spezielle Statistiken von den jeweiligen Mitgliedsstaaten vorgelegt werden. Dies betrifft Verkehrs- und Standortdaten aus Kommunikationsnetzen. Es scheint ziemlich klar, daß die Ziele zur Harmonisierung des Binnenmarktes klar verfehlt wurden. Auch wenn hierbei die Menschenrechte massiv betroffen werden, stellt sich die offizielle EU (siehe zum ersten Verfahren von Irland vs. EU zur VDS, bzw. das Urteil zum ersten Verfahren C-301/06 von Irland) auf den Standpunkt, daß zwar Kompetenzbereiche der “dritten Säule” (Justiz und Strafverfolgung) der Union berührt werden, jedoch primär das Funktionieren des Binnenmarktes ihr Bestandteil sei. Offensichtlich wird den
Grundsatzfragen ausgewichen so gut wie möglich — und dabei hat die Justiz bisher fleißig mitgeholfen. Es bleibt also abzuwarten, wie das neue Verfahren von Irland ausgehen wird, denn es behandelt nun dezidiert die Frage nach der Vereinbarkeit mit Grundrechten.

Weiteres zur Problematik (Futurezone des ORF).

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Ausschuß würgt Bürgerinitiative ab

May 18th, 2010 No comments

Unsere Bürgerinitiative gegen die verdachtlose Verbindungsdatenspeicherung, sog. “Vorratsdatenspeicherung”, wurde am 14.April vom Ausschuß für Petitionen und Bürgerinitiativen behandelt: unsere Initiative wird nicht an den zuständigen Fachausschuß weitergeleitet. Mit den Stimmen der Regierungsmehrheit wurde gegen die Oppositionsparteien beschlossen, daß unsere Initiative lediglich zur Kenntnis genommen wird.
Es gab nur ein kurzes Schreiben diesbezüglich an den Erstunterzeichner. Am 22.April wurde diese Vorgangsweise vom Parlament abgesegnet. Interessanterweise stimmte bei dieser Gelegenheit das BZÖ — anders als im Ausschuß — mit den Regierungsparteien.

Die Regierung zeigt also wenig Ambitionen, einen menschenrechtlich und demokratiepolitisch bedenklichen Kurs zu korrigieren. Deshalb sind alle aufgerufen, mittels politischer Tätigkeit und/oder Wahlverhalten jene Parteien und Vereinigungen in die Schranken zu weisen, welche der Abschaffung der Unschuldsvermutung allzu aufgeschlossen gegenüberstehen.

Zur Nachlese:
Parlamentsseite: Bürgerinitiative betreffend “Verhinderung der Vorratsdatenspeicherung”

Für uns ist diese Angelegenheit damit alles andere als erledigt!

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Deutscher Verfassungsgerichtshof kippt die sog. Vorratsdatenspeicherung

March 6th, 2010 No comments

Die sog. Vorratsdatenspeicherung (verdachtlose Aufzeichnung von Verbindungsdaten) wurde in Deutschland vom Bundesverfassungsgericht gekippt. Jedoch wurde die Angelegenheit weder an den EU-Gerichtshof weitergereicht noch als grundsätzlich verfassungswidrig erklärt.

Info auf Futurezone
Info auf Heise

Damit wurden nach Bulgarien und Rumänien bereits in 3 Staaten der EU die Regierungen gestoppt.
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EU: Schweden wegen Nichtumsetzung der “Vorratsdatenspeicherung” verurteilt

March 6th, 2010 No comments

Letztes Monat wurde mit Schweden ein weiteres Land vom Gerichtshof der EU verurteilt, welches bis dato gar nicht eine Umsetzung der Richtlinie zur sog. Vorratsdatenspeicherung (verdachtlose Verbindungsdatenaufzeichnung) in Angriff genommen hat. Die Schweden müssen vorerst nur die Gerichtskosten zahlen. Jedoch darf die EU-Kommission noch nachlegen, was abzuwarten bleibt —
näheres hierzu auf Heise-Newsticker.

Bereits früher (November 2009) wurde Griechenland abgeurteilt, weil es sich ebenfalls querlegt – Kurzinfo auf Ekonom.East.

Jedoch bleiben seit Anfang Februar noch weitere Länder, welche noch immer nicht oder doch nicht umsetzen — abgesehen von jenen, welche nicht ausreichend umsetzten. Hierzu gehört auch Österreich wegen der (vielleicht dauerhaft) nicht durchgeführten Umsetzung, dessen Verfahren noch im Gange ist.

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Petitionsausschuss behandelt gerade unsere Bürgerinitiative

January 19th, 2010 1 comment

Der Ausschuss für Petitionen und Bürgerinitiativen im Parlament behandelt gerade in seiner 6. Sitzung unsere Bürgerinitiative. Es gibt auch einen interessanten Artikel auf orf.at dazu!

Richtlinie 2006/24/EG über die Vorratsdatenspeicherung

December 5th, 2009 No comments

Die Deutsche Übersetzung der umstrittenen Richtline um die sich alles dreht gibt es hier zum download: http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/site/de/oj/2006/l_105/l_10520060413de00540063.pdf

Bolzmann Institut für Menschenrechte – Gesetzesentwurf

December 5th, 2009 No comments

Im April 2009 hat das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie (BMVIT) das Ludwig Boltzmann Institut für Menschenrechte (BIM) damit beauftragt, einen Entwurf zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes auszuarbeiten, durch den die Vorratsdatenspeicherungs-Richtlinie 2006/24/EG in Österreich umgesetzt werden soll. Seit Freitag den 20.11.2009 ist der Entwurf des BIM nun öffentlich als Ministerialentwurf in Begutachtung.

Den genauen Text und weitere Informationen findet man auf der Webseite des BIM: http://bim.lbg.ac.at/de/informationsgesellschaft/bimentwurf-zur-vorratsdatenspeicherung-begutachtung

Antwort auf “Nein zur Präventivüberwachung von Telefon- und Internetkommunikation” von Albert Steinhauser (Nationalratsabgeordneter und Justizsprecher der Grünen)

November 26th, 2009 No comments

26.11.2009, 13:24 Uhr

Re: Nein zur Präventivüberwachung von Telefon- und Internetkommunikation

Sehr geehrter Michael Postmann!

Ich bin gegen die Umsetzung der Vorratsdatenspeicherung.
Falls sie Interesse haben, mehr dazu auf meinem Blog:
http://albertsteinhauser.at/2009/11/23/vorratsdatenspeicherung-zuruck-an-den-absender/

MfG
Albert Steinhauser

Nationalratsabgeordneter und Justizsprecher der Grünen
Telefon: 0043 1 40110-6673
e-mail: albert.steinhauser@gruene.at
homepage: http://www.albertsteinhauser.at/
Löwelstr.12/2. Stk., 1017 Wien

Antwort auf “Nein zur Präventivüberwachung von Telefon- und Internetkommunikation” von Claudia Schweiger (BZÖ)

November 26th, 2009 No comments

25.11.2009, 14:15

AW: Nein zur Präventivüberwachung von Telefon- und Internetkommunikation

Sehr geehrter Herr Postmann,

im Namen des BZÖ möchte ich mich bei Ihnen sehr herzlich bedanken, dass Sie
sich mit Ihrem Anliegen vertrauensvoll an uns gewandt haben.

Richtlinien gehören in der EU zum sekundären Gemeinschaftsrecht und sind
daher, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich. Sie sind damit
Grundsatzgesetzen vergleichbar, überlassen jedoch, zu ihrer Durchführung,
den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und Mittel.
Praxisbezogen sind allerdings die Richtlinien oft so detailliert formuliert,
dass sie den Mitgliedstaaten eine nahezu wortgenaue Umsetzung nahelegen.

Mit Urteil vom 10. Februar 2009 in der Rechtssache C-301/06 hat der EuGH die
Klage Irlands abgewiesen und somit die vom Eu-Parlament gewählte
Rechtsgrundlage für die gegenständliche Richtlinie (RL 2006/24/EG)
bestätigt.

Wie Sie sicher wissen, war Gegenstand des Verfahrens der Vorwurf der Wahl
der falschen Rechtsgrundlage. Im folgenden ein Auszug aus dem Rundschreiben
des Bundeskanzleramtes vom 18. März 2009 bezüglich des Urteils des EuGH vom
10. Februar 2009 (abzurufen unter:
http://www.bka.gv.at/DocView.axd?CobId=34185).

….Hauptgegenstand der Prüfung des EuGH ist damit die Frage, ob die
Richtlinie angesichts ihres Ziels und Inhalts in den Anwendungsbereich von
Art. 95 EG fällt. Dazu stützt sich der EuGH auf seine etablierte
Rechtsprechung zum Anwendungsbereich von Art. 95 EG und stellt fest, dass
die Annahme der Richtlinie auf der Grundlage von Art. 95 EG den darin
festgesetzten Anforderungen entspricht.

Der EuGH geht davon aus, dass zwischen den nationalen Regelungen der
Vorratsdatenspeicherung rechtliche und technische Unterschiede bestehen und
die Verpflichtungen zur Vorratsdatenspeicherung erhebliche wirtschaftliche
Auswirkungen für Diensteanbieter mit sich bringen. Solche Unterschiede
können laut EuGH Behinderungen des freien Verkehrs elektronischer
Kommunikationsdienste zwischen den Mitgliedstaaten darstellen und folglich
Hindernisse für die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts für
die elektronische Kommunikation schaffen. Vor diesem Hintergrund sei es
gerechtfertigt, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber das Ziel, das
Funktionieren des Binnenmarktes zu schützen, durch den Erlass von
Harmonisierungsvorschriften verfolgte.

…Dass Art. 95 EG die geeignete Rechtsgrundlage für den Erlass der
Richtlinie sei, ergibt sich laut EuGH ferner aus dem materiellen Gehalt
ihrer Bestimmungen. Diese beschränken sich nämlich im Wesentlichen auf die
Tätigkeiten der Diensteanbieter. Im Einzelnen bezwecken sie die Angleichung
der nationalen Rechtsvorschriften in Bezug auf die
Vorratsspeicherungspflicht, die Kategorien der zu speichernden Daten, die
Speicherungsfristen, den Datenschutz und die Datensicherheit sowie die
Anforderungen an die Vorratsdatenspeicherung. Die Richtlinie harmonisiert
weder die Frage des Zugangs zu den Daten durch die nationalen
Strafverfolgungsbehörden noch die Frage der Verwendung und des Austausches
dieser Daten zwischen diesen Behörden.. Unter dem Punkt 4 “Bewertung und
Schlussfolgerung” des Rundschreibens des Bundeskanzleramts, wird darauf
hingewiesen, dass die Frage eines möglichen Grundrechtsverstoßes im Urteil
des EuGH ausdrücklich nicht erörtert wurde.

Mit einer einstweiligen Anordnung vom März 2008 hat das deutsche
Bundesverfassungsgericht die Vorratsdatenspeicherung teilweise gestoppt. Die
Datenspeicherung bleibt allerdings vorerst erlaubt, denn erst der Abruf der
Daten sei ein Eingriff in die Freiheit der Bürger.

Auszüge aus der Begründung des deutschen Bundsverfassungsgerichts: Die sechs
Monate andauernde Möglichkeit des Zugriffs auf sämtliche durch eine
Inanspruchnahme von Telekommunikationsdiensten entstandenen Verkehrsdaten
bedeutet eine erhebliche Gefährdung des in Art. 10 Abs. 1 GG verankerten
Persönlichkeitsschutzes. …. Dieses Risiko konkretisiert sich im einzelnen
Abruf, weist jedoch angesichts der flächendeckenden Erfassung des
Telekommunikationsverhaltens der Bevölkerung weit über den Einzelfall hinaus
und droht, die Unbefangenheit des Kommunikationsaustauschs und das Vertrauen
in den Schutz der Unzugänglichkeit der Telekommunikationsanlagen insgesamt
zu erschüttern.
In dem Verkehrsdatenabruf selbst liegt ein schwerwiegender und nicht mehr
rückgängig zu machender Eingriff in das Grundrecht aus Art. 10 Abs. 1 GG.
Ein solcher Datenabruf ermöglicht es, weitreichende Erkenntnisse über das
Kommunikationsverhalten und die sozialen Kontakte des Betroffenen zu
erlangen, gegebenenfalls sogar begrenzte Rückschlüsse auf die
Gesprächsinhalte zu ziehen. Zudem weist ein Verkehrsdatenabruf eine
erhebliche Streubreite auf, da er neben der Zielperson des
Auskunftsersuchens notwendigerweise deren Kommunikationspartner erfasst,
also vielfach Personen, die in keiner Beziehung zu dem Tatvorwurf stehen und
den Eingriff durch ihr Verhalten nicht veranlasst haben.
Weiter werden in vielen Fällen die durch den Verkehrsdatenabruf erlangten
Erkenntnisse die Grundlage für weitere Ermittlungsmaßnahmen bilden, die ohne
diese Erkenntnisse nicht durchgeführt worden wären. Solche
Ermittlungsmaßnahmen, beispielsweise Wohnungsdurchsuchungen oder
Überwachungen der Telekommunikation, können ihrerseits den Betroffenen
erheblich belasten, ohne dass es darauf ankommt, ob sie den gegen ihn
bestehenden Verdacht einer strafbaren Handlung erhärten oder widerlegen.
Auch die darin liegenden Nachteile können im Anschluss an die
Ermittlungsmaßnahme nicht mehr behoben werden.
Für die österreichische Bundesverfassung ergeben sich aus dem Entscheid des
EuGH vorerst keine Konsequenzen, denn erst mit der Umsetzung der Richtlinie
kann sich der Verfassungsgerichtshof mit etwaigen Verfassungsbeschwerden
befassen.

Das BZÖ ist der Ansicht, dass es sich hierbei um einen Eingriff in
bestehendes Recht handelt, genauer um einen Eingriff in die Privatsphäre
gem. Art 8 EMRK. In das Privatleben eines Menschen wird eingegriffen, wenn
Außenstehende sich Informationen aus diesem Bereich verschaffen. Das gilt
für die erkennungsdienstliche Behandlung genauso wie für statistische
Erfassungen, die jeweils nur bei entsprechendem öffentlichen Interesse und
im Rahmen des Verhältnismäßigen zulässig sind . Nach der Meinung des BZÖ,
sollte wenigstens bei der Umsetzung in nationales Recht, der
Ausgestaltungrahmen der Norm voll ausgenutzt werden, um die Grundsätze des
Datenschutzgesetzes nicht zu gefährden.

Ich hoffe, dass ich Ihnen bezüglich Ihres Schreibens helfen konnte und
verbleibe im Namen von Klubobmann, Abg. z. NR Josef Bucher

mit vorzüglicher Hochachtung

Claudia Schweiger
Klubobmann-Sekretariat
——————————

——————-
Parlamentsklub des BZÖ
Doblhoffgasse 3/2. Stock/TOP 6
1017 Wien
————————————————-
Tel:     ++43 (1) 40110-5670
Fax:    ++43 (1) 40110-5598
mobil: ++43 664/832 832 6
mail: claudia.schweiger@parlament.gv.at
web: www.bzoe.at

Claudia Schweiger

Sehr geehrter Herr Postmann,

im Namen des BZÖ möchte ich mich bei Ihnen sehr herzlich bedanken, dass Sie
sich mit Ihrem Anliegen vertrauensvoll an uns gewandt haben.

Richtlinien gehören in der EU zum sekundären Gemeinschaftsrecht und sind
daher, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich. Sie sind damit
Grundsatzgesetzen vergleichbar, überlassen jedoch, zu ihrer Durchführung,
den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und Mittel.
Praxisbezogen sind allerdings die Richtlinien oft so detailliert formuliert,
dass sie den Mitgliedstaaten eine nahezu wortgenaue Umsetzung nahelegen.

Mit Urteil vom 10. Februar 2009 in der Rechtssache C-301/06 hat der EuGH die
Klage Irlands abgewiesen und somit die vom Eu-Parlament gewählte
Rechtsgrundlage für die gegenständliche Richtlinie (RL 2006/24/EG)
bestätigt.

Wie Sie sicher wissen, war Gegenstand des Verfahrens der Vorwurf der Wahl
der falschen Rechtsgrundlage. Im folgenden ein Auszug aus dem Rundschreiben
des Bundeskanzleramtes vom 18. März 2009 bezüglich des Urteils des EuGH vom
10. Februar 2009 (abzurufen unter:
http://www.bka.gv.at/DocView.axd?CobId=34185).

….Hauptgegenstand der Prüfung des EuGH ist damit die Frage, ob die
Richtlinie angesichts ihres Ziels und Inhalts in den Anwendungsbereich von
Art. 95 EG fällt. Dazu stützt sich der EuGH auf seine etablierte
Rechtsprechung zum Anwendungsbereich von Art. 95 EG und stellt fest, dass
die Annahme der Richtlinie auf der Grundlage von Art. 95 EG den darin
festgesetzten Anforderungen entspricht.

Der EuGH geht davon aus, dass zwischen den nationalen Regelungen der
Vorratsdatenspeicherung rechtliche und technische Unterschiede bestehen und
die Verpflichtungen zur Vorratsdatenspeicherung erhebliche wirtschaftliche
Auswirkungen für Diensteanbieter mit sich bringen. Solche Unterschiede
können laut EuGH Behinderungen des freien Verkehrs elektronischer
Kommunikationsdienste zwischen den Mitgliedstaaten darstellen und folglich
Hindernisse für die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts für
die elektronische Kommunikation schaffen. Vor diesem Hintergrund sei es
gerechtfertigt, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber das Ziel, das
Funktionieren des Binnenmarktes zu schützen, durch den Erlass von
Harmonisierungsvorschriften verfolgte.

…Dass Art. 95 EG die geeignete Rechtsgrundlage für den Erlass der
Richtlinie sei, ergibt sich laut EuGH ferner aus dem materiellen Gehalt
ihrer Bestimmungen. Diese beschränken sich nämlich im Wesentlichen auf die
Tätigkeiten der Diensteanbieter. Im Einzelnen bezwecken sie die Angleichung
der nationalen Rechtsvorschriften in Bezug auf die
Vorratsspeicherungspflicht, die Kategorien der zu speichernden Daten, die
Speicherungsfristen, den Datenschutz und die Datensicherheit sowie die
Anforderungen an die Vorratsdatenspeicherung. Die Richtlinie harmonisiert
weder die Frage des Zugangs zu den Daten durch die nationalen
Strafverfolgungsbehörden noch die Frage der Verwendung und des Austausches
dieser Daten zwischen diesen Behörden.. Unter dem Punkt 4 “Bewertung und
Schlussfolgerung” des Rundschreibens des Bundeskanzleramts, wird darauf
hingewiesen, dass die Frage eines möglichen Grundrechtsverstoßes im Urteil
des EuGH ausdrücklich nicht erörtert wurde.

Mit einer einstweiligen Anordnung vom März 2008 hat das deutsche
Bundesverfassungsgericht die Vorratsdatenspeicherung teilweise gestoppt. Die
Datenspeicherung bleibt allerdings vorerst erlaubt, denn erst der Abruf der
Daten sei ein Eingriff in die Freiheit der Bürger.

Auszüge aus der Begründung des deutschen Bundsverfassungsgerichts: Die sechs
Monate andauernde Möglichkeit des Zugriffs auf sämtliche durch eine
Inanspruchnahme von Telekommunikationsdiensten entstandenen Verkehrsdaten
bedeutet eine erhebliche Gefährdung des in Art. 10 Abs. 1 GG verankerten
Persönlichkeitsschutzes. …. Dieses Risiko konkretisiert sich im einzelnen
Abruf, weist jedoch angesichts der flächendeckenden Erfassung des
Telekommunikationsverhaltens der Bevölkerung weit über den Einzelfall hinaus
und droht, die Unbefangenheit des Kommunikationsaustauschs und das Vertrauen
in den Schutz der Unzugänglichkeit der Telekommunikationsanlagen insgesamt
zu erschüttern.
In dem Verkehrsdatenabruf selbst liegt ein schwerwiegender und nicht mehr
rückgängig zu machender Eingriff in das Grundrecht aus Art. 10 Abs. 1 GG.
Ein solcher Datenabruf ermöglicht es, weitreichende Erkenntnisse über das
Kommunikationsverhalten und die sozialen Kontakte des Betroffenen zu
erlangen, gegebenenfalls sogar begrenzte Rückschlüsse auf die
Gesprächsinhalte zu ziehen. Zudem weist ein Verkehrsdatenabruf eine
erhebliche Streubreite auf, da er neben der Zielperson des
Auskunftsersuchens notwendigerweise deren Kommunikationspartner erfasst,
also vielfach Personen, die in keiner Beziehung zu dem Tatvorwurf stehen und
den Eingriff durch ihr Verhalten nicht veranlasst haben.
Weiter werden in vielen Fällen die durch den Verkehrsdatenabruf erlangten
Erkenntnisse die Grundlage für weitere Ermittlungsmaßnahmen bilden, die ohne
diese Erkenntnisse nicht durchgeführt worden wären. Solche
Ermittlungsmaßnahmen, beispielsweise Wohnungsdurchsuchungen oder
Überwachungen der Telekommunikation, können ihrerseits den Betroffenen
erheblich belasten, ohne dass es darauf ankommt, ob sie den gegen ihn
bestehenden Verdacht einer strafbaren Handlung erhärten oder widerlegen.
Auch die darin liegenden Nachteile können im Anschluss an die
Ermittlungsmaßnahme nicht mehr behoben werden.
Für die österreichische Bundesverfassung ergeben sich aus dem Entscheid des
EuGH vorerst keine Konsequenzen, denn erst mit der Umsetzung der Richtlinie
kann sich der Verfassungsgerichtshof mit etwaigen Verfassungsbeschwerden
befassen.

Das BZÖ ist der Ansicht, dass es sich hierbei um einen Eingriff in
bestehendes Recht handelt, genauer um einen Eingriff in die Privatsphäre
gem. Art 8 EMRK. In das Privatleben eines Menschen wird eingegriffen, wenn
Außenstehende sich Informationen aus diesem Bereich verschaffen. Das gilt
für die erkennungsdienstliche Behandlung genauso wie für statistische
Erfassungen, die jeweils nur bei entsprechendem öffentlichen Interesse und
im Rahmen des Verhältnismäßigen zulässig sind . Nach der Meinung des BZÖ,
sollte wenigstens bei der Umsetzung in nationales Recht, der
Ausgestaltungrahmen der Norm voll ausgenutzt werden, um die Grundsätze des
Datenschutzgesetzes nicht zu gefährden.

Ich hoffe, dass ich Ihnen bezüglich Ihres Schreibens helfen konnte und
verbleibe im Namen von Klubobmann, Abg. z. NR Josef Bucher

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Claudia Schweiger
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im Namen des BZÖ möchte ich mich bei Ihnen sehr herzlich bedanken, dass Sie
sich mit Ihrem Anliegen vertrauensvoll an uns gewandt haben.

Richtlinien gehören in der EU zum sekundären Gemeinschaftsrecht und sind
daher, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich. Sie sind damit
Grundsatzgesetzen vergleichbar, überlassen jedoch, zu ihrer Durchführung,
den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und Mittel.
Praxisbezogen sind allerdings die Richtlinien oft so detailliert formuliert,
dass sie den Mitgliedstaaten eine nahezu wortgenaue Umsetzung nahelegen.

Mit Urteil vom 10. Februar 2009 in der Rechtssache C-301/06 hat der EuGH die
Klage Irlands abgewiesen und somit die vom Eu-Parlament gewählte
Rechtsgrundlage für die gegenständliche Richtlinie (RL 2006/24/EG)
bestätigt.

Wie Sie sicher wissen, war Gegenstand des Verfahrens der Vorwurf der Wahl
der falschen Rechtsgrundlage. Im folgenden ein Auszug aus dem Rundschreiben
des Bundeskanzleramtes vom 18. März 2009 bezüglich des Urteils des EuGH vom
10. Februar 2009 (abzurufen unter:
http://www.bka.gv.at/DocView.axd?CobId=34185).

….Hauptgegenstand der Prüfung des EuGH ist damit die Frage, ob die
Richtlinie angesichts ihres Ziels und Inhalts in den Anwendungsbereich von
Art. 95 EG fällt. Dazu stützt sich der EuGH auf seine etablierte
Rechtsprechung zum Anwendungsbereich von Art. 95 EG und stellt fest, dass
die Annahme der Richtlinie auf der Grundlage von Art. 95 EG den darin
festgesetzten Anforderungen entspricht.

Der EuGH geht davon aus, dass zwischen den nationalen Regelungen der
Vorratsdatenspeicherung rechtliche und technische Unterschiede bestehen und
die Verpflichtungen zur Vorratsdatenspeicherung erhebliche wirtschaftliche
Auswirkungen für Diensteanbieter mit sich bringen. Solche Unterschiede
können laut EuGH Behinderungen des freien Verkehrs elektronischer
Kommunikationsdienste zwischen den Mitgliedstaaten darstellen und folglich
Hindernisse für die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts für
die elektronische Kommunikation schaffen. Vor diesem Hintergrund sei es
gerechtfertigt, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber das Ziel, das
Funktionieren des Binnenmarktes zu schützen, durch den Erlass von
Harmonisierungsvorschriften verfolgte.

…Dass Art. 95 EG die geeignete Rechtsgrundlage für den Erlass der
Richtlinie sei, ergibt sich laut EuGH ferner aus dem materiellen Gehalt
ihrer Bestimmungen. Diese beschränken sich nämlich im Wesentlichen auf die
Tätigkeiten der Diensteanbieter. Im Einzelnen bezwecken sie die Angleichung
der nationalen Rechtsvorschriften in Bezug auf die
Vorratsspeicherungspflicht, die Kategorien der zu speichernden Daten, die
Speicherungsfristen, den Datenschutz und die Datensicherheit sowie die
Anforderungen an die Vorratsdatenspeicherung. Die Richtlinie harmonisiert
weder die Frage des Zugangs zu den Daten durch die nationalen
Strafverfolgungsbehörden noch die Frage der Verwendung und des Austausches
dieser Daten zwischen diesen Behörden.. Unter dem Punkt 4 “Bewertung und
Schlussfolgerung” des Rundschreibens des Bundeskanzleramts, wird darauf
hingewiesen, dass die Frage eines möglichen Grundrechtsverstoßes im Urteil
des EuGH ausdrücklich nicht erörtert wurde.

Mit einer einstweiligen Anordnung vom März 2008 hat das deutsche
Bundesverfassungsgericht die Vorratsdatenspeicherung teilweise gestoppt. Die
Datenspeicherung bleibt allerdings vorerst erlaubt, denn erst der Abruf der
Daten sei ein Eingriff in die Freiheit der Bürger.

Auszüge aus der Begründung des deutschen Bundsverfassungsgerichts: Die sechs
Monate andauernde Möglichkeit des Zugriffs auf sämtliche durch eine
Inanspruchnahme von Telekommunikationsdiensten entstandenen Verkehrsdaten
bedeutet eine erhebliche Gefährdung des in Art. 10 Abs. 1 GG verankerten
Persönlichkeitsschutzes. …. Dieses Risiko konkretisiert sich im einzelnen
Abruf, weist jedoch angesichts der flächendeckenden Erfassung des
Telekommunikationsverhaltens der Bevölkerung weit über den Einzelfall hinaus
und droht, die Unbefangenheit des Kommunikationsaustauschs und das Vertrauen
in den Schutz der Unzugänglichkeit der Telekommunikationsanlagen insgesamt
zu erschüttern.
In dem Verkehrsdatenabruf selbst liegt ein schwerwiegender und nicht mehr
rückgängig zu machender Eingriff in das Grundrecht aus Art. 10 Abs. 1 GG.
Ein solcher Datenabruf ermöglicht es, weitreichende Erkenntnisse über das
Kommunikationsverhalten und die sozialen Kontakte des Betroffenen zu
erlangen, gegebenenfalls sogar begrenzte Rückschlüsse auf die
Gesprächsinhalte zu ziehen. Zudem weist ein Verkehrsdatenabruf eine
erhebliche Streubreite auf, da er neben der Zielperson des
Auskunftsersuchens notwendigerweise deren Kommunikationspartner erfasst,
also vielfach Personen, die in keiner Beziehung zu dem Tatvorwurf stehen und
den Eingriff durch ihr Verhalten nicht veranlasst haben.
Weiter werden in vielen Fällen die durch den Verkehrsdatenabruf erlangten
Erkenntnisse die Grundlage für weitere Ermittlungsmaßnahmen bilden, die ohne
diese Erkenntnisse nicht durchgeführt worden wären. Solche
Ermittlungsmaßnahmen, beispielsweise Wohnungsdurchsuchungen oder
Überwachungen der Telekommunikation, können ihrerseits den Betroffenen
erheblich belasten, ohne dass es darauf ankommt, ob sie den gegen ihn
bestehenden Verdacht einer strafbaren Handlung erhärten oder widerlegen.
Auch die darin liegenden Nachteile können im Anschluss an die
Ermittlungsmaßnahme nicht mehr behoben werden.
Für die österreichische Bundesverfassung ergeben sich aus dem Entscheid des
EuGH vorerst keine Konsequenzen, denn erst mit der Umsetzung der Richtlinie
kann sich der Verfassungsgerichtshof mit etwaigen Verfassungsbeschwerden
befassen.

Das BZÖ ist der Ansicht, dass es sich hierbei um einen Eingriff in
bestehendes Recht handelt, genauer um einen Eingriff in die Privatsphäre
gem. Art 8 EMRK. In das Privatleben eines Menschen wird eingegriffen, wenn
Außenstehende sich Informationen aus diesem Bereich verschaffen. Das gilt
für die erkennungsdienstliche Behandlung genauso wie für statistische
Erfassungen, die jeweils nur bei entsprechendem öffentlichen Interesse und
im Rahmen des Verhältnismäßigen zulässig sind . Nach der Meinung des BZÖ,
sollte wenigstens bei der Umsetzung in nationales Recht, der
Ausgestaltungrahmen der Norm voll ausgenutzt werden, um die Grundsätze des
Datenschutzgesetzes nicht zu gefährden.

Ich hoffe, dass ich Ihnen bezüglich Ihres Schreibens helfen konnte und
verbleibe im Namen von Klubobmann, Abg. z. NR Josef Bucher

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Claudia Schweiger