25.11.2009, 14:15
AW: Nein zur Präventivüberwachung von Telefon- und Internetkommunikation
Sehr geehrter Herr Postmann,
im Namen des BZÖ möchte ich mich bei Ihnen sehr herzlich bedanken, dass Sie
sich mit Ihrem Anliegen vertrauensvoll an uns gewandt haben.
Richtlinien gehören in der EU zum sekundären Gemeinschaftsrecht und sind
daher, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich. Sie sind damit
Grundsatzgesetzen vergleichbar, überlassen jedoch, zu ihrer Durchführung,
den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und Mittel.
Praxisbezogen sind allerdings die Richtlinien oft so detailliert formuliert,
dass sie den Mitgliedstaaten eine nahezu wortgenaue Umsetzung nahelegen.
Mit Urteil vom 10. Februar 2009 in der Rechtssache C-301/06 hat der EuGH die
Klage Irlands abgewiesen und somit die vom Eu-Parlament gewählte
Rechtsgrundlage für die gegenständliche Richtlinie (RL 2006/24/EG)
bestätigt.
Wie Sie sicher wissen, war Gegenstand des Verfahrens der Vorwurf der Wahl
der falschen Rechtsgrundlage. Im folgenden ein Auszug aus dem Rundschreiben
des Bundeskanzleramtes vom 18. März 2009 bezüglich des Urteils des EuGH vom
10. Februar 2009 (abzurufen unter:
http://www.bka.gv.at/DocView.axd?CobId=34185).
….Hauptgegenstand der Prüfung des EuGH ist damit die Frage, ob die
Richtlinie angesichts ihres Ziels und Inhalts in den Anwendungsbereich von
Art. 95 EG fällt. Dazu stützt sich der EuGH auf seine etablierte
Rechtsprechung zum Anwendungsbereich von Art. 95 EG und stellt fest, dass
die Annahme der Richtlinie auf der Grundlage von Art. 95 EG den darin
festgesetzten Anforderungen entspricht.
Der EuGH geht davon aus, dass zwischen den nationalen Regelungen der
Vorratsdatenspeicherung rechtliche und technische Unterschiede bestehen und
die Verpflichtungen zur Vorratsdatenspeicherung erhebliche wirtschaftliche
Auswirkungen für Diensteanbieter mit sich bringen. Solche Unterschiede
können laut EuGH Behinderungen des freien Verkehrs elektronischer
Kommunikationsdienste zwischen den Mitgliedstaaten darstellen und folglich
Hindernisse für die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts für
die elektronische Kommunikation schaffen. Vor diesem Hintergrund sei es
gerechtfertigt, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber das Ziel, das
Funktionieren des Binnenmarktes zu schützen, durch den Erlass von
Harmonisierungsvorschriften verfolgte.
…Dass Art. 95 EG die geeignete Rechtsgrundlage für den Erlass der
Richtlinie sei, ergibt sich laut EuGH ferner aus dem materiellen Gehalt
ihrer Bestimmungen. Diese beschränken sich nämlich im Wesentlichen auf die
Tätigkeiten der Diensteanbieter. Im Einzelnen bezwecken sie die Angleichung
der nationalen Rechtsvorschriften in Bezug auf die
Vorratsspeicherungspflicht, die Kategorien der zu speichernden Daten, die
Speicherungsfristen, den Datenschutz und die Datensicherheit sowie die
Anforderungen an die Vorratsdatenspeicherung. Die Richtlinie harmonisiert
weder die Frage des Zugangs zu den Daten durch die nationalen
Strafverfolgungsbehörden noch die Frage der Verwendung und des Austausches
dieser Daten zwischen diesen Behörden.. Unter dem Punkt 4 “Bewertung und
Schlussfolgerung” des Rundschreibens des Bundeskanzleramts, wird darauf
hingewiesen, dass die Frage eines möglichen Grundrechtsverstoßes im Urteil
des EuGH ausdrücklich nicht erörtert wurde.
Mit einer einstweiligen Anordnung vom März 2008 hat das deutsche
Bundesverfassungsgericht die Vorratsdatenspeicherung teilweise gestoppt. Die
Datenspeicherung bleibt allerdings vorerst erlaubt, denn erst der Abruf der
Daten sei ein Eingriff in die Freiheit der Bürger.
Auszüge aus der Begründung des deutschen Bundsverfassungsgerichts: Die sechs
Monate andauernde Möglichkeit des Zugriffs auf sämtliche durch eine
Inanspruchnahme von Telekommunikationsdiensten entstandenen Verkehrsdaten
bedeutet eine erhebliche Gefährdung des in Art. 10 Abs. 1 GG verankerten
Persönlichkeitsschutzes. …. Dieses Risiko konkretisiert sich im einzelnen
Abruf, weist jedoch angesichts der flächendeckenden Erfassung des
Telekommunikationsverhaltens der Bevölkerung weit über den Einzelfall hinaus
und droht, die Unbefangenheit des Kommunikationsaustauschs und das Vertrauen
in den Schutz der Unzugänglichkeit der Telekommunikationsanlagen insgesamt
zu erschüttern.
In dem Verkehrsdatenabruf selbst liegt ein schwerwiegender und nicht mehr
rückgängig zu machender Eingriff in das Grundrecht aus Art. 10 Abs. 1 GG.
Ein solcher Datenabruf ermöglicht es, weitreichende Erkenntnisse über das
Kommunikationsverhalten und die sozialen Kontakte des Betroffenen zu
erlangen, gegebenenfalls sogar begrenzte Rückschlüsse auf die
Gesprächsinhalte zu ziehen. Zudem weist ein Verkehrsdatenabruf eine
erhebliche Streubreite auf, da er neben der Zielperson des
Auskunftsersuchens notwendigerweise deren Kommunikationspartner erfasst,
also vielfach Personen, die in keiner Beziehung zu dem Tatvorwurf stehen und
den Eingriff durch ihr Verhalten nicht veranlasst haben.
Weiter werden in vielen Fällen die durch den Verkehrsdatenabruf erlangten
Erkenntnisse die Grundlage für weitere Ermittlungsmaßnahmen bilden, die ohne
diese Erkenntnisse nicht durchgeführt worden wären. Solche
Ermittlungsmaßnahmen, beispielsweise Wohnungsdurchsuchungen oder
Überwachungen der Telekommunikation, können ihrerseits den Betroffenen
erheblich belasten, ohne dass es darauf ankommt, ob sie den gegen ihn
bestehenden Verdacht einer strafbaren Handlung erhärten oder widerlegen.
Auch die darin liegenden Nachteile können im Anschluss an die
Ermittlungsmaßnahme nicht mehr behoben werden.
Für die österreichische Bundesverfassung ergeben sich aus dem Entscheid des
EuGH vorerst keine Konsequenzen, denn erst mit der Umsetzung der Richtlinie
kann sich der Verfassungsgerichtshof mit etwaigen Verfassungsbeschwerden
befassen.
Das BZÖ ist der Ansicht, dass es sich hierbei um einen Eingriff in
bestehendes Recht handelt, genauer um einen Eingriff in die Privatsphäre
gem. Art 8 EMRK. In das Privatleben eines Menschen wird eingegriffen, wenn
Außenstehende sich Informationen aus diesem Bereich verschaffen. Das gilt
für die erkennungsdienstliche Behandlung genauso wie für statistische
Erfassungen, die jeweils nur bei entsprechendem öffentlichen Interesse und
im Rahmen des Verhältnismäßigen zulässig sind . Nach der Meinung des BZÖ,
sollte wenigstens bei der Umsetzung in nationales Recht, der
Ausgestaltungrahmen der Norm voll ausgenutzt werden, um die Grundsätze des
Datenschutzgesetzes nicht zu gefährden.
Ich hoffe, dass ich Ihnen bezüglich Ihres Schreibens helfen konnte und
verbleibe im Namen von Klubobmann, Abg. z. NR Josef Bucher
mit vorzüglicher Hochachtung
Claudia Schweiger
Klubobmann-Sekretariat
——————————
——————-
Parlamentsklub des BZÖ
Doblhoffgasse 3/2. Stock/TOP 6
1017 Wien
————————————————-
Tel: ++43 (1) 40110-5670
Fax: ++43 (1) 40110-5598
mobil: ++43 664/832 832 6
mail:
claudia.schweiger@parlament.gv.at
web:
www.bzoe.at
Sehr geehrter Herr Postmann,
im Namen des BZÖ möchte ich mich bei Ihnen sehr herzlich bedanken, dass Sie
sich mit Ihrem Anliegen vertrauensvoll an uns gewandt haben.
Richtlinien gehören in der EU zum sekundären Gemeinschaftsrecht und sind
daher, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich. Sie sind damit
Grundsatzgesetzen vergleichbar, überlassen jedoch, zu ihrer Durchführung,
den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und Mittel.
Praxisbezogen sind allerdings die Richtlinien oft so detailliert formuliert,
dass sie den Mitgliedstaaten eine nahezu wortgenaue Umsetzung nahelegen.
Mit Urteil vom 10. Februar 2009 in der Rechtssache C-301/06 hat der EuGH die
Klage Irlands abgewiesen und somit die vom Eu-Parlament gewählte
Rechtsgrundlage für die gegenständliche Richtlinie (RL 2006/24/EG)
bestätigt.
Wie Sie sicher wissen, war Gegenstand des Verfahrens der Vorwurf der Wahl
der falschen Rechtsgrundlage. Im folgenden ein Auszug aus dem Rundschreiben
des Bundeskanzleramtes vom 18. März 2009 bezüglich des Urteils des EuGH vom
10. Februar 2009 (abzurufen unter:
http://www.bka.gv.at/DocView.axd?CobId=34185).
….Hauptgegenstand der Prüfung des EuGH ist damit die Frage, ob die
Richtlinie angesichts ihres Ziels und Inhalts in den Anwendungsbereich von
Art. 95 EG fällt. Dazu stützt sich der EuGH auf seine etablierte
Rechtsprechung zum Anwendungsbereich von Art. 95 EG und stellt fest, dass
die Annahme der Richtlinie auf der Grundlage von Art. 95 EG den darin
festgesetzten Anforderungen entspricht.
Der EuGH geht davon aus, dass zwischen den nationalen Regelungen der
Vorratsdatenspeicherung rechtliche und technische Unterschiede bestehen und
die Verpflichtungen zur Vorratsdatenspeicherung erhebliche wirtschaftliche
Auswirkungen für Diensteanbieter mit sich bringen. Solche Unterschiede
können laut EuGH Behinderungen des freien Verkehrs elektronischer
Kommunikationsdienste zwischen den Mitgliedstaaten darstellen und folglich
Hindernisse für die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts für
die elektronische Kommunikation schaffen. Vor diesem Hintergrund sei es
gerechtfertigt, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber das Ziel, das
Funktionieren des Binnenmarktes zu schützen, durch den Erlass von
Harmonisierungsvorschriften verfolgte.
…Dass Art. 95 EG die geeignete Rechtsgrundlage für den Erlass der
Richtlinie sei, ergibt sich laut EuGH ferner aus dem materiellen Gehalt
ihrer Bestimmungen. Diese beschränken sich nämlich im Wesentlichen auf die
Tätigkeiten der Diensteanbieter. Im Einzelnen bezwecken sie die Angleichung
der nationalen Rechtsvorschriften in Bezug auf die
Vorratsspeicherungspflicht, die Kategorien der zu speichernden Daten, die
Speicherungsfristen, den Datenschutz und die Datensicherheit sowie die
Anforderungen an die Vorratsdatenspeicherung. Die Richtlinie harmonisiert
weder die Frage des Zugangs zu den Daten durch die nationalen
Strafverfolgungsbehörden noch die Frage der Verwendung und des Austausches
dieser Daten zwischen diesen Behörden.. Unter dem Punkt 4 “Bewertung und
Schlussfolgerung” des Rundschreibens des Bundeskanzleramts, wird darauf
hingewiesen, dass die Frage eines möglichen Grundrechtsverstoßes im Urteil
des EuGH ausdrücklich nicht erörtert wurde.
Mit einer einstweiligen Anordnung vom März 2008 hat das deutsche
Bundesverfassungsgericht die Vorratsdatenspeicherung teilweise gestoppt. Die
Datenspeicherung bleibt allerdings vorerst erlaubt, denn erst der Abruf der
Daten sei ein Eingriff in die Freiheit der Bürger.
Auszüge aus der Begründung des deutschen Bundsverfassungsgerichts: Die sechs
Monate andauernde Möglichkeit des Zugriffs auf sämtliche durch eine
Inanspruchnahme von Telekommunikationsdiensten entstandenen Verkehrsdaten
bedeutet eine erhebliche Gefährdung des in Art. 10 Abs. 1 GG verankerten
Persönlichkeitsschutzes. …. Dieses Risiko konkretisiert sich im einzelnen
Abruf, weist jedoch angesichts der flächendeckenden Erfassung des
Telekommunikationsverhaltens der Bevölkerung weit über den Einzelfall hinaus
und droht, die Unbefangenheit des Kommunikationsaustauschs und das Vertrauen
in den Schutz der Unzugänglichkeit der Telekommunikationsanlagen insgesamt
zu erschüttern.
In dem Verkehrsdatenabruf selbst liegt ein schwerwiegender und nicht mehr
rückgängig zu machender Eingriff in das Grundrecht aus Art. 10 Abs. 1 GG.
Ein solcher Datenabruf ermöglicht es, weitreichende Erkenntnisse über das
Kommunikationsverhalten und die sozialen Kontakte des Betroffenen zu
erlangen, gegebenenfalls sogar begrenzte Rückschlüsse auf die
Gesprächsinhalte zu ziehen. Zudem weist ein Verkehrsdatenabruf eine
erhebliche Streubreite auf, da er neben der Zielperson des
Auskunftsersuchens notwendigerweise deren Kommunikationspartner erfasst,
also vielfach Personen, die in keiner Beziehung zu dem Tatvorwurf stehen und
den Eingriff durch ihr Verhalten nicht veranlasst haben.
Weiter werden in vielen Fällen die durch den Verkehrsdatenabruf erlangten
Erkenntnisse die Grundlage für weitere Ermittlungsmaßnahmen bilden, die ohne
diese Erkenntnisse nicht durchgeführt worden wären. Solche
Ermittlungsmaßnahmen, beispielsweise Wohnungsdurchsuchungen oder
Überwachungen der Telekommunikation, können ihrerseits den Betroffenen
erheblich belasten, ohne dass es darauf ankommt, ob sie den gegen ihn
bestehenden Verdacht einer strafbaren Handlung erhärten oder widerlegen.
Auch die darin liegenden Nachteile können im Anschluss an die
Ermittlungsmaßnahme nicht mehr behoben werden.
Für die österreichische Bundesverfassung ergeben sich aus dem Entscheid des
EuGH vorerst keine Konsequenzen, denn erst mit der Umsetzung der Richtlinie
kann sich der Verfassungsgerichtshof mit etwaigen Verfassungsbeschwerden
befassen.
Das BZÖ ist der Ansicht, dass es sich hierbei um einen Eingriff in
bestehendes Recht handelt, genauer um einen Eingriff in die Privatsphäre
gem. Art 8 EMRK. In das Privatleben eines Menschen wird eingegriffen, wenn
Außenstehende sich Informationen aus diesem Bereich verschaffen. Das gilt
für die erkennungsdienstliche Behandlung genauso wie für statistische
Erfassungen, die jeweils nur bei entsprechendem öffentlichen Interesse und
im Rahmen des Verhältnismäßigen zulässig sind . Nach der Meinung des BZÖ,
sollte wenigstens bei der Umsetzung in nationales Recht, der
Ausgestaltungrahmen der Norm voll ausgenutzt werden, um die Grundsätze des
Datenschutzgesetzes nicht zu gefährden.
Ich hoffe, dass ich Ihnen bezüglich Ihres Schreibens helfen konnte und
verbleibe im Namen von Klubobmann, Abg. z. NR Josef Bucher
mit vorzüglicher Hochachtung
Claudia Schweiger
Klubobmann-Sekretariat
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Claudia Schweiger
Sehr geehrter Herr Postmann,
im Namen des BZÖ möchte ich mich bei Ihnen sehr herzlich bedanken, dass Sie
sich mit Ihrem Anliegen vertrauensvoll an uns gewandt haben.
Richtlinien gehören in der EU zum sekundären Gemeinschaftsrecht und sind
daher, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich. Sie sind damit
Grundsatzgesetzen vergleichbar, überlassen jedoch, zu ihrer Durchführung,
den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und Mittel.
Praxisbezogen sind allerdings die Richtlinien oft so detailliert formuliert,
dass sie den Mitgliedstaaten eine nahezu wortgenaue Umsetzung nahelegen.
Mit Urteil vom 10. Februar 2009 in der Rechtssache C-301/06 hat der EuGH die
Klage Irlands abgewiesen und somit die vom Eu-Parlament gewählte
Rechtsgrundlage für die gegenständliche Richtlinie (RL 2006/24/EG)
bestätigt.
Wie Sie sicher wissen, war Gegenstand des Verfahrens der Vorwurf der Wahl
der falschen Rechtsgrundlage. Im folgenden ein Auszug aus dem Rundschreiben
des Bundeskanzleramtes vom 18. März 2009 bezüglich des Urteils des EuGH vom
10. Februar 2009 (abzurufen unter:
http://www.bka.gv.at/DocView.axd?CobId=34185).
….Hauptgegenstand der Prüfung des EuGH ist damit die Frage, ob die
Richtlinie angesichts ihres Ziels und Inhalts in den Anwendungsbereich von
Art. 95 EG fällt. Dazu stützt sich der EuGH auf seine etablierte
Rechtsprechung zum Anwendungsbereich von Art. 95 EG und stellt fest, dass
die Annahme der Richtlinie auf der Grundlage von Art. 95 EG den darin
festgesetzten Anforderungen entspricht.
Der EuGH geht davon aus, dass zwischen den nationalen Regelungen der
Vorratsdatenspeicherung rechtliche und technische Unterschiede bestehen und
die Verpflichtungen zur Vorratsdatenspeicherung erhebliche wirtschaftliche
Auswirkungen für Diensteanbieter mit sich bringen. Solche Unterschiede
können laut EuGH Behinderungen des freien Verkehrs elektronischer
Kommunikationsdienste zwischen den Mitgliedstaaten darstellen und folglich
Hindernisse für die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts für
die elektronische Kommunikation schaffen. Vor diesem Hintergrund sei es
gerechtfertigt, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber das Ziel, das
Funktionieren des Binnenmarktes zu schützen, durch den Erlass von
Harmonisierungsvorschriften verfolgte.
…Dass Art. 95 EG die geeignete Rechtsgrundlage für den Erlass der
Richtlinie sei, ergibt sich laut EuGH ferner aus dem materiellen Gehalt
ihrer Bestimmungen. Diese beschränken sich nämlich im Wesentlichen auf die
Tätigkeiten der Diensteanbieter. Im Einzelnen bezwecken sie die Angleichung
der nationalen Rechtsvorschriften in Bezug auf die
Vorratsspeicherungspflicht, die Kategorien der zu speichernden Daten, die
Speicherungsfristen, den Datenschutz und die Datensicherheit sowie die
Anforderungen an die Vorratsdatenspeicherung. Die Richtlinie harmonisiert
weder die Frage des Zugangs zu den Daten durch die nationalen
Strafverfolgungsbehörden noch die Frage der Verwendung und des Austausches
dieser Daten zwischen diesen Behörden.. Unter dem Punkt 4 “Bewertung und
Schlussfolgerung” des Rundschreibens des Bundeskanzleramts, wird darauf
hingewiesen, dass die Frage eines möglichen Grundrechtsverstoßes im Urteil
des EuGH ausdrücklich nicht erörtert wurde.
Mit einer einstweiligen Anordnung vom März 2008 hat das deutsche
Bundesverfassungsgericht die Vorratsdatenspeicherung teilweise gestoppt. Die
Datenspeicherung bleibt allerdings vorerst erlaubt, denn erst der Abruf der
Daten sei ein Eingriff in die Freiheit der Bürger.
Auszüge aus der Begründung des deutschen Bundsverfassungsgerichts: Die sechs
Monate andauernde Möglichkeit des Zugriffs auf sämtliche durch eine
Inanspruchnahme von Telekommunikationsdiensten entstandenen Verkehrsdaten
bedeutet eine erhebliche Gefährdung des in Art. 10 Abs. 1 GG verankerten
Persönlichkeitsschutzes. …. Dieses Risiko konkretisiert sich im einzelnen
Abruf, weist jedoch angesichts der flächendeckenden Erfassung des
Telekommunikationsverhaltens der Bevölkerung weit über den Einzelfall hinaus
und droht, die Unbefangenheit des Kommunikationsaustauschs und das Vertrauen
in den Schutz der Unzugänglichkeit der Telekommunikationsanlagen insgesamt
zu erschüttern.
In dem Verkehrsdatenabruf selbst liegt ein schwerwiegender und nicht mehr
rückgängig zu machender Eingriff in das Grundrecht aus Art. 10 Abs. 1 GG.
Ein solcher Datenabruf ermöglicht es, weitreichende Erkenntnisse über das
Kommunikationsverhalten und die sozialen Kontakte des Betroffenen zu
erlangen, gegebenenfalls sogar begrenzte Rückschlüsse auf die
Gesprächsinhalte zu ziehen. Zudem weist ein Verkehrsdatenabruf eine
erhebliche Streubreite auf, da er neben der Zielperson des
Auskunftsersuchens notwendigerweise deren Kommunikationspartner erfasst,
also vielfach Personen, die in keiner Beziehung zu dem Tatvorwurf stehen und
den Eingriff durch ihr Verhalten nicht veranlasst haben.
Weiter werden in vielen Fällen die durch den Verkehrsdatenabruf erlangten
Erkenntnisse die Grundlage für weitere Ermittlungsmaßnahmen bilden, die ohne
diese Erkenntnisse nicht durchgeführt worden wären. Solche
Ermittlungsmaßnahmen, beispielsweise Wohnungsdurchsuchungen oder
Überwachungen der Telekommunikation, können ihrerseits den Betroffenen
erheblich belasten, ohne dass es darauf ankommt, ob sie den gegen ihn
bestehenden Verdacht einer strafbaren Handlung erhärten oder widerlegen.
Auch die darin liegenden Nachteile können im Anschluss an die
Ermittlungsmaßnahme nicht mehr behoben werden.
Für die österreichische Bundesverfassung ergeben sich aus dem Entscheid des
EuGH vorerst keine Konsequenzen, denn erst mit der Umsetzung der Richtlinie
kann sich der Verfassungsgerichtshof mit etwaigen Verfassungsbeschwerden
befassen.
Das BZÖ ist der Ansicht, dass es sich hierbei um einen Eingriff in
bestehendes Recht handelt, genauer um einen Eingriff in die Privatsphäre
gem. Art 8 EMRK. In das Privatleben eines Menschen wird eingegriffen, wenn
Außenstehende sich Informationen aus diesem Bereich verschaffen. Das gilt
für die erkennungsdienstliche Behandlung genauso wie für statistische
Erfassungen, die jeweils nur bei entsprechendem öffentlichen Interesse und
im Rahmen des Verhältnismäßigen zulässig sind . Nach der Meinung des BZÖ,
sollte wenigstens bei der Umsetzung in nationales Recht, der
Ausgestaltungrahmen der Norm voll ausgenutzt werden, um die Grundsätze des
Datenschutzgesetzes nicht zu gefährden.
Ich hoffe, dass ich Ihnen bezüglich Ihres Schreibens helfen konnte und
verbleibe im Namen von Klubobmann, Abg. z. NR Josef Bucher
mit vorzüglicher Hochachtung
Claudia Schweiger
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——————————
——————-
Parlamentsklub des BZÖ
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